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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt bei befristeter voller Erwerbsminderung

Allgemeine Informationen

Nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen Leistungen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel besteht nur bei einer zeitlich befristeten vollen Erwerbsminderung. Ist die Person grundsätzlich erwerbsfähig oder dauerhaft voll erwerbgemindert, sind die Leistungen nach dem SGB II oder dem 4. Kapitel SGB XII vorrangig der Hilfe des 3. Kapitels zu sehen.

Bei der Hilfegewährung wird zwischen dem Regelbedarf, durch den der Lebensunterhalt bestritten werden soll, und Mehrbedarfen (Schwerbehinderung Merkzeichen G oder ärztlich attestierte besondere Ernährung) unterschieden. Ebenfalls werden bei vorliegender Hilfebedürftigkeit die angemessen Unterkunfts- und Heizungskosten übernommen. Die Hilfebedürftigkeit errechnet sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und vorhandenem Einkommen.

Im Regelfall sind die gewährten Hilfen nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann jedoch auch die Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Betracht gezogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis / Pass / Bescheinigung des Äusländeramtes / Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis / Schwerbehindertenausweis
  • Einkommensnachweis (z.B. Rentenbescheid, Versorgungsbezüge, Unterhaltsurteil, -beschluss, -vergleich, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung
  • Sparbuch / Festgeldkonto / Bausparvertrag / Sparverträge / etc.
  • KFZ-Schein / -Brief ; Wertgutachten (soweit vorhanden)
  • Nachweis über den Rückkaufwert zzgl. Dividenden und Überschussanteile der Lebensversicherung
  • Versicherungspolicen (Hausrat, Haftpflicht, KFZ-Haftpflicht) und Nachweis der Belastungen im Kontoauszug
  • Mietbescheinigung/ -vertrag / Untermietvertrag
  • Nachweis über die Höhe des zu zahlenden Heizkostenabschlages
  • Bankverbindung
  • Name, Geburtsname, Anschrift und derzeit  ausgeübter  Beruf von Kindern und/oder Eltern
  • Nachweis über Art der Krankenversicherung und Beitragshöhe
  • Einstellungsbescheid des Jobcenters
Welche Gebühren fallen an?

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch

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