Nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Leistungen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Die Hilfen nach dem 4. Kapitel SGB XII werden in der Regel für die Dauer eines Jahres bewilligt und sind durch einen Folgeantrag zu verlängern.
Bei der Hilfegewährung wird zwischen dem Regelbedarf, durch den der Lebensunterhalt bestritten werden soll, und Mehrbedarfen (Schwerbehinderung Merkzeichen G oder ärztlich attestierte besondere Ernährung) unterschieden. Ebenfalls werden bei vorliegender Hilfebedürftigkeit die angemessen Unterkunfts- und Heizungskosten übernommen. Die Hilfebedürftigkeit errechnet sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und vorhandenem Einkommen.
Im Regelfall sind die gewährten Hilfen nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann jedoch auch die Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Betracht gezogen werden.