Sie sind hier: Bauen & Wohnen / Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Allgemeine Informationen

Gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse (zum Beispiel durch Bedeutung für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen, für die Kunst- und Kulturgeschichte etc.) besteht.

Unter dem Begriff Denkmal versteht man

  • Baudenkmäler (bestehend aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen und den dazugehörigen historischen Ausstellungsstücken, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden)
  • Denkmalbereiche (Mehrheiten von baulichen Anlagen, einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen/Plätzen/Grünanlagen/Frei- und Wasserflächen, auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlagen die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt)
  • Gartendenkmäler (Grün-, Garten-, und Parkanlagen oder Friedhöfe etc., wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind, einschließlich der historischen Ausstellungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden)
  • Bodendenkmäler (bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden)
     

Denkmalschutz

Die Baudenkmalliste wird von der Stadt Höxter als untere Denkmalbehörde geführt. Der Denkmalwert wird von Fachleuten der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und der Stadt Höxter als untere Denkmalbehörde nach vorheriger Begehung beurteilt. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist die untere Denkmalbehörde gesetzlich verpflichtet, das entsprechende Objekt in die Denkmalliste einzutragen

Denkmalpflege

Die Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen, soweit ihnen das wirtschaftlich zumutbar ist.

Eigentumswechsel/Anzeigepflicht

Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

Entdeckung eines Bodendenkmals

Wer auf einem Grundstück ein vermutliches Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Gemeinde als unterer Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Amt für Bodendenkmalpflege - unverzüglich anzeigen.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Einer Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder Gartendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.

Einer Erlaubnis bedarf weiterhin, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Die Stadt Höxter als untere Denkmal-/Bauaufsichtsbehörde darf die denkmalrechtliche Erlaubnis nur nach vorheriger Anhörung mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster erteilen.

Wenn Sie eine bauliche Maßnahme an Denkmälern durchführen wollen, erkundigen Sie sich bitte vorher bei den genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ob hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Damit ersparen Sie sich ggf. ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, welches ein Bußgeld zur Folge haben kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit folgenden Informationen:

  • Name und Anschrift
  • Adresse des Baudenkmals
  • genaue Beschreibung der geplanten Maßnahme, ergänzt durch Zeichnungen, Fotos oder Ähnliches, soweit zur Darstellung von Form, Farbe oder Material erforderlich; neue Bauteile müssen in den eingereichten Unterlagen gekennzeichnet werden.
Rechtsgrundlage

Denkmalschutzgesetz (DSchG-NRW) vom 13.04.2022

zurück

weiterlesen

Ansprechpartner