In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung bedarf. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt es bei Vorhaben die ausdrücklich verfahrensfrei (§ 62 BauO NRW 2018) sind oder die der sogenannten Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018) in einem gesonderten Verfahren unterliegen.
Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht unterliegen, werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß §64 BauO NRW 2018, im normalen Baugenehmigungsverfahren gemäß §65 BauO NRW 2018 genehmigt.
Hinweis:
Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch die Abteilung Bauordnung.
Bei problematischen Bauvorhaben oder unklaren Grundstückssituationen kann es ratsam sein, vor einem kostenintensiven Bauantrag durch eine Bauvoranfrage konkrete Fragen zum Beispiel hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks abklären zu lassen.